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   BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 44/89   

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BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 44/89 (https://dejure.org/1990,25005)
BSG, Entscheidung vom 12.09.1990 - 5 RJ 44/89 (https://dejure.org/1990,25005)
BSG, Entscheidung vom 12. September 1990 - 5 RJ 44/89 (https://dejure.org/1990,25005)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

    Auszug aus BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 44/89
    Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen aufgrund eines nach einem Tarifvertrag zur Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Wintermonate gezahlten Lohnausgleichs bewirkt die Entstehung einer Beitragszeit (BSGE 41, 41 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13).

    Von dem Sachverhalt, den der Große Senat 1975 (BSGE 41, 41 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13) zu beurteilen hatte, unterscheidet sich der vorliegende schon deshalb, weil es dort nicht zu einer Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung um mindestens einen Kalendermonat gekommen ist, was die Berücksichtigung einer Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ohnehin ausschloß.

    Der Beschluß des Großen Senats des BSG vom 9. Dezember 1975 (BSGE 41, 41 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13), auf den das LSG seine Entscheidung gestützt hat, ist auch angesichts des Beschlusses des BVerfG vom 8. Februar 1983 (SozR 2200 § 1255 Nr. 17) überholt.

  • BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83

    Anrechnung einer Ausfallzeit - Klageweg - Witwenrentenbescheid -

    Auszug aus BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 44/89
    Das BSG hat deshalb bereits wiederholt entschieden, daß § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO auch für Beitragszeiten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung zu gelten hat (vgl Urteil des 4. Senats vom 7. Oktober 1982 in SozR 2200 § 1255 Nr. 16 und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1984 in BSGE 57, 163 = SozR 2200 § 1255 Nr. 21).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1984 aaO bereits dargelegt hat, bedeutet das aber nicht, daß deshalb keine anrechenbare Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a RVO entstanden sein kann.

    Auf diesen entscheidenden Unterschied hat der Senat bereits im Urteil vom 3. Oktober 1984 aaO hingewiesen.

  • BSG, 07.10.1982 - 4 RJ 85/81

    Arbeitslosenversicherung; Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung; Ermittlung der

    Auszug aus BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 44/89
    Das BSG hat deshalb bereits wiederholt entschieden, daß § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO auch für Beitragszeiten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung zu gelten hat (vgl Urteil des 4. Senats vom 7. Oktober 1982 in SozR 2200 § 1255 Nr. 16 und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1984 in BSGE 57, 163 = SozR 2200 § 1255 Nr. 21).
  • BSG, 27.02.1990 - 5 RJ 67/88
    Auszug aus BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 44/89
    Jedenfalls für den hier anzuwendenden § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a RVO ist die fehlende Absicht des Gesetzgebers, sachliche Änderungen für die Zeit vor 1984 einzuführen aus der Begründung des Entwurfs des HBegleitG 1984 zu entnehmen (vgl BSG-Urteil vom 27.2.90 - 5 RJ 67/88 -).
  • BSG, 21.07.1992 - 1 RA 63/90

    Berechnung des Vomhundertsatzes - Nachfolgende Versicherungszeiten

    Das kann jedoch für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ohne die es einer grundsätzlichen Klärung der Anwendungsbereiche von Abs. 7 Satz 2 Buchst a und Buchst b aaO. bedürfte (vgl. zu diesem Problembereich stellvertretend von Einem SGb 1986, 277 m.w.N.); da § 32 Abs. 7 Satz 2 Buchst b AVG - über die in Buchst a aaO. erfaßten »während-Fälle« hinaus - die Vergleichsberechnung gerade auch dann verlangt, wenn in einem Kalendermonat für aufeinander folgende Zeiten einerseits Beiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung entrichtet und andererseits (anrechenbare, nicht pauschale) Ausfallzeiten zurückgelegt worden sind (vgl. BSG Urteil vom 12. Februar 1992 - 8 RKn 16/90; Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 44/89 = SozSich 1991, 286), für die - wie im vorliegenden Fall - Beiträge nach § 112b AVG entrichtet worden sind, und andererseits Pflichtbeiträge das Vorhandensein einer Ausfallzeit für denselben Zeitraum nicht schlechthin ausschließen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 107), liegen für den Monat März 1986 in jedem Fall die Voraussetzungen dafür vor, daß »bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach den Abs. 1 und 3 Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn dies eine höhere Rente ergibt.«.
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